Weiterbildungszeit für Leiharbeitskräfte und Zeitarbeitskräfte in Österreich
Können Leiharbeitskräfte eine Weiterbildungszeit nutzen?
Ja. Auch Leiharbeitskräfte, Zeitarbeitskräfte, Beschäftigte in der Arbeitskräfteüberlassung, Personalüberlassung oder im Personalleasing können eine Weiterbildungszeit (Nachfolgemodell der früheren Bildungskarenz) oder eine Weiterbildungsteilzeit in Anspruch nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dazu ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber erforderlich, und die Weiterbildung muss vom AMS als förderbar anerkannt werden. Gerade für Beschäftigte in der Zeitarbeit bietet die Weiterbildungszeit die Möglichkeit, neue Qualifikationen zu erwerben, einen Berufsabschluss nachzuholen, eine Fachausbildung zu absolvieren oder sich für bessere Jobchancen am Arbeitsmarkt weiterzubilden.
Welchen besonderen Vorteil haben Zeitarbeitskräfte?
Ein wesentlicher Unterschied zur Situation vieler anderer Arbeitnehmer:innen besteht darin, dass Beschäftigte in der Arbeitskräfteüberlassung unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zur AMS-Weiterbildungsbeihilfe eine Förderung des Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF) erhalten können.
Der SWF unterstützt Zeitarbeitskräfte bei Aus- und Weiterbildungen und kann einen zusätzlichen Zuschuss zur Weiterbildungsbeihilfe leisten. Dieser Zuschuss orientiert sich am zuletzt durchschnittlich bezogenen Nettoentgelt vor Beginn der Weiterbildungszeit. Die tatsächliche Förderhöhe wird individuell geprüft und setzt eine Genehmigung durch den SWF voraus. Dadurch wird die finanzielle Belastung während einer Weiterbildung deutlich reduziert.
Übernimmt der SWF auch Kurskosten?
Ja. Der SWF kann unter bestimmten Voraussetzungen Kosten fördern oder übernehmen für:
- Kursgebühren
- Prüfungskosten
- Schulungsunterlagen
- Zertifizierungen
- sonstige förderfähige Gebühren
Das macht die Weiterbildung für Zeitarbeitskräfte und Personaldienstleister besonders attraktiv.
Welche Voraussetzungen gelten?
Aufrechtes Dienstverhältnis
Für SWF-Förderungen musst du grundsätzlich zu Beginn und bis zum Ende der Bildungsmaßnahme in einem aufrechten Dienstverhältnis bei einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen stehen.
Mindestbeschäftigungsdauer
Eine Förderung ist für Zeitarbeitskräfte im ersten Beschäftigungsmonat grundsätzlich ausgeschlossen. Für geringfügig Beschäftigte gelten zusätzliche Einschränkungen.
Ausreichender Ausbildungsumfang
Für die Weiterbildungszeit verlangt das AMS grundsätzlich mindestens 2 Monate Ausbildungsdauer und mindestens 20 Wochenstunden Weiterbildung. Bei der Weiterbildungsteilzeit gelten mindestens 4 Monate Ausbildungsdauer und mindestens 10 Wochenstunden. Ausnahmen bestehen bei bestimmten Kinderbetreuungspflichten.
Zusätzliche SWF-Anforderungen
Der SWF verlangt, dass der Umfang der Weiterbildung grundsätzlich dem bisherigen Beschäftigungsausmaß entspricht. Warst du zuvor zum Beispiel 38,5 Stunden pro Woche beschäftigt, sollte auch die Weiterbildung einschließlich dokumentierter Selbstlernzeiten grundsätzlich diesem Ausmaß entsprechen. Wird das Ausmaß unterschritten, kann der Zuschuss entsprechend reduziert werden.
Werden auch Fachkräfteausbildungen gefördert?
Besonders interessant ist die Förderung von Fachkräfteausbildungen und Lehrabschlüssen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch ehemalige Zeitarbeitskräfte gefördert werden, beispielsweise wenn eine Ausbildung bereits während des Dienstverhältnisses begonnen wurde oder eine Fachkräfteausbildung absolviert wird und die Person zuvor ausreichend lange in der Arbeitskräfteüberlassung beschäftigt war. Dabei können zusätzlich Zuschüsse zu AMS-Leistungen oder zum Fachkräftestipendium möglich sein.
Lohnt sich die Weiterbildungszeit für Zeitarbeitskräfte?
Ja, Leiharbeitskräfte können eine Weiterbildungszeit nutzen. Für Beschäftigte in der Zeitarbeit bestehen sogar besondere Fördermöglichkeiten: Neben der AMS-Weiterbildungsbeihilfe können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Unterstützungen des Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF) in Anspruch genommen werden. Außerdem können Kurs- und Prüfungskosten gefördert werden. Gerade für Unternehmen der Arbeitskräfteüberlassung sowie für Zeitarbeitskräfte bietet die Weiterbildungszeit daher eine ausgezeichnete Möglichkeit, Qualifikationen auszubauen, Fachkräfte zu entwickeln und langfristig bessere Karrierechancen zu schaffen.
Welche Fragen haben Zeitarbeitskräfte zur Weiterbildungszeit?
Wie beantrage ich die SWF-Förderung für eine Weiterbildung während der Weiterbildungszeit?
Die Förderung durch den Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF) muss rechtzeitig beantragt werden. Wichtig ist, dass die geplante Aus- oder Weiterbildung die Fördervoraussetzungen des SWF erfüllt und von einer beim SWF gelisteten Aus- oder Weiterbildungseinrichtung durchgeführt wird. Der typische Ablauf: Erstens einen passenden Kurs auswählen, der deine beruflichen Qualifikationen verbessert und die Voraussetzungen von AMS und SWF erfüllt. Zweitens die Weiterbildungszeit schriftlich mit deinem Arbeitgeber vereinbaren und anschließend die AMS-Weiterbildungsbeihilfe beantragen. Drittens den SWF-Antrag vor Kursbeginn über das Portal „Mein SWF“ einbringen, mit Kursdaten, Kosten und den erforderlichen Nachweisen. Viertens prüft der SWF die Förderfähigkeit; Förderungen im Zusammenhang mit Weiterbildungszeit, Weiterbildungsteilzeit oder Fachkräftestipendium benötigen eine positive Genehmigung und schriftliche Zusage des SWF. Fünftens nach Kursende Teilnahmebestätigungen, Zertifikate und Prüfungsnachweise einreichen; erst danach erfolgt die endgültige Förderabrechnung.
Können Leiharbeitskräfte eine Weiterbildungszeit beantragen?
Ja. Auch Leiharbeitskräfte, Zeitarbeitskräfte, Beschäftigte in der Arbeitskräfteüberlassung, Personalüberlassung oder im Personalleasing können eine Weiterbildungszeit (früher Bildungskarenz) oder Weiterbildungsteilzeit nutzen. Voraussetzung ist unter anderem ein aufrechtes Dienstverhältnis, die Zustimmung des Arbeitgebers und die Erfüllung der Anforderungen des AMS.
Welche Förderung erhalten Zeitarbeitskräfte während der Weiterbildungszeit?
Zeitarbeitskräfte können während der Weiterbildungszeit eine AMS-Weiterbildungsbeihilfe erhalten. Zusätzlich besteht für Beschäftigte der Arbeitskräfteüberlassung unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Förderung durch den Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF). Der SWF kann einen ergänzenden Zuschuss leisten und förderfähige Kurs- und Prüfungskosten unterstützen.
Welche Kurse eignen sich für Zeitarbeitskräfte in der Weiterbildungszeit?
Förderbar sind grundsätzlich arbeitsmarktrelevante Ausbildungen, Weiterbildungen, Umschulungen und Qualifizierungen, die beruflich verwertbar sind. Dazu zählen beispielsweise Fachausbildungen, technische Kurse, kaufmännische Weiterbildungen, Schweißausbildungen, Sprachkurse, IT-Kurse oder Lehrabschlüsse im zweiten Bildungsweg. Reine Hobbykurse oder betriebsinterne Einschulungen werden normalerweise nicht gefördert.
Werden Kurskosten und Prüfungskosten für Leiharbeiter übernommen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können über den SWF Kosten für Kurse, Prüfungen, Unterlagen, Zertifikate und Bildungsmaßnahmen gefördert oder übernommen werden. Dies macht die berufliche Weiterbildung für Leiharbeiter, Zeitarbeitskräfte und Beschäftigte in der Personalüberlassung besonders attraktiv.
Warum ist die Weiterbildungszeit für Zeitarbeitskräfte besonders interessant?
Die Weiterbildungszeit bietet Zeitarbeitskräften die Möglichkeit, neue Qualifikationen zu erwerben, einen Berufsabschluss nachzuholen oder sich für besser bezahlte Tätigkeiten zu qualifizieren. Durch die Kombination von AMS-Weiterbildungsbeihilfe, möglichen SWF-Förderungen und der Förderung von Kurskosten kann die finanzielle Belastung während der Weiterbildung deutlich reduziert werden. Das macht die Weiterbildungszeit zu einer wichtigen Chance für Karriere, Fachkräfteentwicklung und langfristige Arbeitsplatzsicherheit.